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EU Biokraftstoff-Richtlinie 2003/30/EG und nationale Umsetzung in Österreich

Die Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (Biokraftstoff-Richtlinie) sollte sicherstellen, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten ein Mindestanteil an „Biokraftstoffen“ und „anderen erneuerbaren Kraftstoffen“ auf ihren Märkten in Verkehr gebracht wird. Die nationalen Richtwerte sollen sich dabei an den indikativen Zielen der Richtlinie orientieren – bis zum 31. Dezember 2005 2 % und bis Ende 2010 5,75 % aller Otto- und Dieselkraftstoffe für den Verkehrssektor, gemessen am Energieinhalt, zu substituieren. Mit Inkrafttreten der Richtlinie zur Förderung erneuerbarer Energieträger (2009/28/EG) trat die Biokraftstoffrichtlinie außer Kraft.

In Österreich wurde im November 2004 die Biokraftstoff-Richtlinie im Rahmen der Novelle der Kraftstoffverordnung in nationales Recht umgesetzt. Darin wurden jene Stellen, die fossile Treibstoffe in Verkehr bringen dazu verpflichtet, ab 1. Oktober 2005 2,5 % (energetisch) der gesamten in Verkehr gebrachten fossilen Otto- und Dieselkraftstoffe durch Biokraftstoffe zu ersetzen (Zielerreichung durch Beimischung von knapp 5 Volumsprozent Biodiesel zu Dieselkraftstoffen). Ab 1. Oktober 2007 erhöhte sich der Prozentsatz auf 4,3 % (zusätzliche Beimischung von Bioethanol zu Ottokraftstoffen), schon ab 1. Oktober 2008 war das Richtlinienziel von 5,75 % zu erreichen.

Mit 1. Oktober 2008 wurde somit in Österreich die Substitutionsverpflichtung laut Kraftstoffverordnung auf 5,75 % erhöht. Das bedeutet, dass der Anteil der Biokraftstoffe gemessen an der Gesamtsumme der in Verkehr gebrachten Treibstoffe 5,75 % energetisch erreichen muss, sei es zum Beispiel durch Biodiesel (als Beimischung oder Reinkraftstoff), Bioethanol (als Beimischung oder E85), Biogas oder auch durch reines Pflanzenöl (z.B. in der Landwirtschaft).

Im Rahmen der erneuten Novelle der Kraftstoffverordnung im Jahr 2009 wurden zusätzlich zum gesamtösterreichischen Substitutionsziel von 5,75 % auch unternehmensspezifische Teilziele von 3,4 % für Ottokraftstoffe und von 6,3 % für Dieselkraftstoff (jeweils energetisch) eingeführt. Durch eine Differenzierung bei Otto- und Dieselkraftstoff wird es den Substitutionsverpflichteten ermöglicht, in Abhängigkeit der in Verkehr gebrachten Kraftstoffarten die jeweiligen Substitutionsziele zu erfüllen. Um die höhere Substitutionsquote von 6,3 % für Dieselkraftstoff erreichen zu können, hat die Mineralölindustrie mit Februar 2009 die Biodieselbeimischung von knapp 5 auf 7 Volumsprozent erhöht. Die dazu notwendige ÖNORM C 1590 ist bereits mit Oktober 2008 in Kraft getreten. Das 3,4 %-Teilziel für Ottokraftstoffe kann einerseits durch die Beimischung von derzeit knapp 5 Volumsprozent Bioethanol oder die normgerechte Beimischung von Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether zur Verbesserung der Klopffestigkeit) erreicht werden. Andererseits ist in diesem Zusammenhang auch das Inverkehrbringen von Superethanol E85 mit bis zu 85 % Bioethanolanteil möglich.

Richtlinie Erneuerbare Energien & Kraftstoffqualität

Der Europäische Rat und das Europäische Parlament haben im Dezember 2008 sowohl die Richtlinie zur Förderung erneuerbarer Energien als auch die Richtlinie zur Qualität von Kraftstoffen beschlossen. Mit diesen beiden Rechtsakten, die Anfang Juni 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden zukünftig maßgebliche und EU-weite Rahmenbedingungen für Biokraftstoffe festgelegt.

So sieht die Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung erneuerbarer Energien unter anderem vor, dass in allen EU Mitgliedstaaten der Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor 2020 mindestens 10 % beträgt. Dieser Anteil schließt sowohl Biokraftstoffe der ersten und zweiten Generation als auch Wasserstoff und Strom, der aus erneuerbaren Quellen gewonnen wird, ein. Biokraftstoffe die aus Abfällen, Reststoffen, zellulosehaltigem Non-Food Material und lignozellulosehaltigem Material hergestellt werden und daher nicht mit der Nahrungs- und Futtermittelproduktion konkurrieren, werden gegenüber sonstigen Biokraftstoffen doppelt gezählt. Für Strom aus erneuerbaren Quellen, der von Elektroautos verwendet wird, wird das 2,5-Fache der Einspeisung angerechnet. Die Richtlinie legt außerdem verschiedene Nachhaltigkeitskriterien verbindlich fest, um so eine umweltfreundliche Produktion von Biokraftstoffen in der EU und in Drittländern zu gewährleisten. Beispielsweise müssen Biokraftstoffe gegenüber fossilen Kraftstoffen mindestens 35 % an Treibhausgasen einsparen, um für das 10 %-Ziel angerechnet werden zu können bzw. um hinsichtlich der Möglichkeit finanzieller Förderung berücksichtigt zu werden. Ab 2017 erhöht sich dieser Prozentsatz für Biokraftstoffe, die in bestehenden Anlagen produziert werden, auf mindestens 50 %. Für Neuanlagen, deren Produktion am oder nach dem 1. Jänner 2017 aufgenommen wird, muss die Minderung der Treibhausgasemissionen ab 2018 dann mindestens 60 % betragen. Des Weiteren dürfen Biokraftstoffe nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt (z.B. Regenwälder, Naturschutzgebiete) oder mit hohem Kohlenstoffbestand (z.B. Feuchtgebiete) erzeugt werden. Ausgeschlossen sind auch Gebiete, die im Januar 2008 Torfmoor waren. Die Europäische Kommission wird darüber hinaus beobachten, ob Kriterien, die eine soziale Nachhaltigkeit gewährleisten sollen, wie zum Beispiel die Beachtung von Landnutzungsrechten lokaler Gemeinschaften oder das Verbot von Kinderarbeit, bei der Produktion eingehalten werden und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen vorschlagen.

Die Richtlinie 2009/30/EG zur Qualität von Kraftstoffen zielt unter anderem darauf ab, die während Herstellung, Transport und Nutzung von Kraftstoffen verursachten Treibhausgasemissionen bis 2020 um bis zu 10 % zu senken. Anbieter von Kraftstoffen müssen die Treibhausgasemissionen bis 2020 verbindlich um 6 % senken. Die Reduzierungen könnten zum Beispiel durch die Verwendung von mehr Biokraftstoffen oder durch die Verringerung des Abbrennens von Restgasen bei der Ölförderung und -verarbeitung erreicht werden. Eine zusätzliche unverbindliche Reduzierung um 2 % kann durch einen stärkeren Einsatz von Elektrofahrzeugen oder durch neue Technologien zur Einsparung von Treibhausgasen - wie der geologischen Speicherung von Kohlendioxid - erzielt werden. Außerdem ist eine weitere unverbindliche Reduzierung von 2 % über Gutschriften anzustreben, die für Projekte zur Reduzierung von Emissionen in Entwicklungsländern im Rahmen des "Clean Development Mechanism" der Vereinten Nationen erworben werden können.

Die beiden genannten EU-Richtlinien wurden in Österreich im Rahmen einer Überarbeitung der Kraftstoffverordnung umgesetzt. Die Kraftstoffverordnung 2012 wurde am 3. Dezember 2012 im BGBl. II Nr. 398/2012 veröffentlicht.

Als nächster Schritt erfolgte in Österreich die nationale Umsetzung der beiden EU Richtlinien (EU) 2015/1513 und (EU) 652/2015, insbesondere betreffend die erweiterten Berichtspflichten, das Unterziel für so genannte fortschrittliche Biokraftstoffe sowie dem Themenbereich der Uptstream Emissions Reductions (UERs). Die entsprechende Novelle der Kraftstoffverordnung 2012 wurde am 30. April 2018 im BGBl. II Nr. 86/2018 veröffentlicht.

Im Dezember 2018 wurde die Neufassung der Richtlinie zur Förderung der erneuerbaren Energie auf EU Ebene verabschiedet (EU) 2018/2001.  Diese Richtlinie setzt Zielwerte für den Zeithorizont 2021 bis 2030. Die nationale Umsetzung dieser EU-Richtlinie erfolgte im Rahmen einer erneuten Novelle der Kraftstoffverordnung 2012, welche am 13. Dezember 2022 im BGBL. II Nr.  452/2022 veröffentlicht wurde. Um eine möglichst einfach nachvollziehbare Zieldefinition zu erreichen wird nur mehr das Ziel zur Minderung der Treibhausgasemissionen kontinuierlich bis 2030 angehoben (THG-Minderungsziel 2030: 13%) und das analoge Gesamtziel zum Einsatz von erneuerbarer Energie im Straßenverkehr gestrichen. Ein weiteres wichtiges Element ist die Forcierung der Anrechenbarkeit des erneuerbaren Anteils von elektrischem Strom durch eine vierfache Anrechnung. Eine vierfache Anrechnung wird auch für flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs wie zum Beispiel Wasserstoff eingeführt. Gleichzeitig wird die Anrechenbarkeit von Upstream-Emissions-Reduktionen mit dem Berichtsjahr 2023 eingeschränkt und endet mit dem Berichtsjahr 2024. Darüber hinaus werden die bei Nichterreichen der Ziele zu bezahlenden Ausgleichsbeträge auf das Niveau der Nachbarstaaten angehoben. 

Am 31.10.2023 wurde die Änderung der Erneuerbaren-Energie-Richtlinie (Renewable Energy Directive III oder RED III) im Amtsblatt veröffentlicht, mit der die Europäische Union zusätzliche Vorgaben statuiert, um den Ausbau der erneuerbaren Energien in der EU weiter voranzutreiben. Die Mitgliedstaaten müssen die meisten Vorgaben der Richtlinie bis 21.5.2025 national in den Bereichen Verkehr, Industrie, Gebäude sowie Wärme- und Kälteversorgung umsetzen.

Die RED III sieht auch Regelungen zur Erhöhung der erneuerbaren Energie und Verringerung der Treibhausgasintensität im Sektor Verkehr vor. Laut Artikel 25 müssen Mitgliedstaaten die Inverkehrbringer von Treibstoffen dazu verpflichten, den Anteil erneuerbarer Treibstoffe deutlich zu steigern. Insgesamt soll jeder Mitgliedsstaat damit bis 2030 eine durchschnittliche Reduktion der Treibhausgasintensität im Verkehr um mind. 14,5% oder einen Erneuerbaren-Anteil von mind. 29% erreichen. Während bisher vor allem biogene Kraftstoffe eingesetzt wurden, sollen künftig Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs (RFNBOs), darunter auch Wasserstoff, maßgeblich zur Senkung der Treibhausgasemissionen beitragen. Der Anteil von RFNBOs am Treibstoffverbrauch soll bis zum Jahr 2030 auf 1% steigen. Zählt man RFNBOs, fortschrittliche Biokraftstoffe und Biogas zusammen, so soll deren Anteil am gesamten Treibstoff auf 1% im Jahr 2025 und 5,5% im Jahr 2030 steigen.